Satzung ISPA Deutschland in Druckform

S A T Z U N G

d e r

Sektion Deutschland

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

1 -

Rechtsform, Name, Sitz

Art.

2 -

Zweck, Aufgaben, Zielsetzung

Art.

3 -

Mitgliedschaft, Beiträge

Art.

4 -

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art.

5 -

Beiträge, Aufnahmegebühr

Art.

6 -

Organe

Art.

7 -

Mitgliederversammlung

Art.

7a -

Die sechs Gruppen

Art.

8 -

Ehrenrat

Art.

9 -

Vorstand

Art.

10 -

Präsidium

Art.

11 -

Vertretung des Vereins

Art.

12 -

Geschäftsstelle

Art.

13 -

Satzungsänderungen

Art.

14 -

Auflösung

Art.

15 -

Geschäftsjahr

Art.

16 -

Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Vereinen

Art.

17 -

Inkrafttreten

 

Art. 1

RECHTSFORM, NAME, SITZ

  1. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein. Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen „International Skat Players Association Sektion Deutschland e.V. (ISPA-Deutschland).

  2. Sein Sitz ist Bad Schwalbach

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Schwalbach eingetragen. Vereinsregister-Nr. 372.

Art . 2

ZWECK, AUFGABEN, ZIELSETZUNG

  1. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Sein Zweck ist nicht auf einen Geschäftsbetrieb gerichtet. Ein Gewinn darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine evtl. Gewinnanteile.

  2. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Das Turnierskatspiel wird als Sport nach der Internationalen Skatordnung betrieben. Der Turnierskatsport wird gepflegt, ausgebreitet, weiterentwickelt und gefördert. Insbesondere sollen Jugendliche und alle sozialen Schichten der Bevölkerung für den Turnierskatsport gewonnen werden. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Der Turnierskatsport erfüllt u.a. folgende besondere Aufgaben:

a) Die Denk- und Kombinationsfähigkeit des Einzelnen zu fördern.

b) Sozial integratives Verhalten anzubahnen und zu verstärken.

c) Die kommunikative Fähigkeit und Bereitschaft des Einzelnen zu verstärken.

d) Die Freizeitgestaltung und das Freizeitverhalten positiv zu beeinflussen.

Art . 3

MITGLIEDSCHAFT, BEITRÄGE

  1. Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die sich dem Turniersport verbunden fühlen. Bei minderjährigen natürlichen Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Übersendung des Mitgliedsausweises bestätigt.

  2. Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Die Mitgliederverwaltung wird mit EDV durchgeführt.

  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Verein verliehen.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

  5. Der Austritt erfolgt durch eine an die Geschäftsstelle des Vereines gerichtete schriftliche Erklärung. Er muss mit dreimonatiger Frist erfolgen. Der Eingang der Erklärung ist maßgebend. Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge besteht nicht.

  6. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse das Vereinsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Vereinsmitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht.

  7. Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Einschreibebrief dann, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als ein Jahr nicht nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, falls der geschuldete Beitrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang des eingeschriebenen Briefes gezahlt wird.

  8. Wird ein Mitglied vom Vorstand eines integrierten Clubs/Vereins abgemeldet, so wird dieses Mitglied von der EDV-Zentrale hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt und angefragt, ob es Einzelmitglied der ISPA-Deutschland werden möchte. Sofern nicht binnen 4 Wochen nach Absendung des EDV-Schreibens eine Einverständniserklärung für die Einzelmitgliedschaft eingeht, erfolgt eine Streichung aus der Mitgliederliste.

Art. 4

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

  2. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie werden im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele gefördert und betreut.

  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung der satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen sowie den Beitrag zu entrichten.

  4. Die Mitglieder sind dem Ehrenrat unterworfen.

Art. 5

BEITRÄGE, AUFNAHMEGEBÜHR

  1. Die Höhe und Fälligkeit des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Art. 6

ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

  1. - die Mitgliederversammlung

  2. - die sechs Gruppen

a) Ost / Kennziffer l                                             b) Nord / Kennziffer 2

c) Mitte / Kennziffer 3                                         d) West / Kennziffer 4

e) Südwest / Kennziffer 6                                     f) Süd / Kennziffer 8

  1. - der Ehrenrat

  2. - der Vorstand

  3. - das Präsidium

Art. 7

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Um der gesetzlichen Normierung des § 32 BGB Rechnung zu tragen, ist das oberste Organ des Vereins die Mitgliederversammlung.

  1. Untergeordnete Gruppierungen innerhalb des Vereins:

  2. Der Verein besteht bundesweit aus einer Vielzahl kleinerer Gruppierungen, welche im Regelfall den Titel bzw. die Bezeichnung "CLUB" führen. Innerhalb dieser Clubs ist zu unterscheiden zwischen solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit, d.h. jenen, welche juristische Personen sind, weil sie als Verein selbst eingetragen sind, und solchen, denen keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern die sich lediglich als Club bezeichnen. Satzungsmäßig ist zwischen diesen nicht zu unterscheiden.

    Clubs im Sinne dieser Satzung erlangen ihre Anerkennung mit schriftlicher Anmeldung bei dem Vorstand des Vereines, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der anmeldende Club im Vereinsregister des Amtsgerichtes seines jeweiligen Sitzes eingetragen ist oder nicht. Eine Bestätigung der Anmeldung durch den Vorstand erfolgt nicht. Die Anmeldung ist mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein vorzunehmen.

    Da jedes einzelne Mitglied der ISPA-Deutschland e.V. gem. Art. 4,1 gleichberechtigt ist, ist satzungsmäßig nicht zwischen einem Einzelmitglied oder einem Club zu unterscheiden.

    Jedes natürliche Mitglied kann maximal 10 Stimmen aus den Reihen der Mitglieder eines ISPA-Clubs/Vereins durch Vollmacht auf sich vereinigen, wobei die vereinigten Mitglieder diesem Club oder Verein angehören müssen. Ebenso können die Einzelmitglieder untereinander verfahren.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils in der zweiten Hälfte eines jeden vierten Kalenderjahres an einem zentral gelegenen Ort, der vom Vereinsvorstand festzulegen ist, stattfinden.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorzulegen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied und Vereinsorgan. Verspätet gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Beschlussfassung zugelassen, wenn sie von 10% der Anwesenden befürwortet werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Einberufung ist an keine Einladungsfrist gebunden.

  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei der Berechnung der einfachen Mehrheit werden die ungültigen Stimmen und die Enthaltungen nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  7. Den Vorstand in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. Er kann sich durch den l. oder 2. Vizepräsidenten - auch zeitweise - vertreten lassen.

  8. Über die Mitgliederversammlung haben zwei Protokollführer, die vom Präsidium aus den Reihen der Mitgliederversammlung zu bestimmen sind, eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Angaben enthalten über:

a) Ort und Dauer der Mitgliederversammlung

b) Name der anwesenden Mitglieder

c) Tagesordnung und Anträge

d) Abstimmungsergebnis und Beschlüsse

    Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und den Protokollführern zu unterzeichnen.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) Die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, Jahresabschlüsse und Haushaltsplan.

b) Die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes.

c) Die Neuwahl des Präsidiums.

d) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.

e) Den Beitritt zu anderen Verbänden.

f) Satzungsänderungen.

g) Die Änderung des Vereinszwecks.

h) Die Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt drei unabhängige Revisoren und drei Ersatzrevisoren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in der vergangenen Wahlperiode angehört haben, sie sind allein der Mitgliederversammlung verantwortlich.

  2. Der Vorstand oder das Präsidium kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Art. 7 a

DIE SECHS GRUPPEN

  1. Die ISPA-Deutschland ist in sechs Gruppen unterteilt. Es sind dies die Gruppen:

a) Ost / Kennziffer l

b) Nord / Kennziffer 2

c) Mitte / Kennziffer 3

d) West / Kennziffer 4

e) Südwest / Kennziffer 6

f) Süd / Kennziffer 8

    Ziel ist, den Mitgliederzuwachs intensiv zu fördern und dann die Gruppen in Landesverbände zu unterteilen. Diese Unterteilung ist notwendig, damit die Mitglieder und Clubs oder Vereine in ihrer Nähe eine Bezugs- und Ansprechstelle haben.

  • Die Aufgaben der Gruppe sind:

1. Die Spielpaarungen für alle Ligen zu erstellen.

2. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Fragen unterhalb der Bundesliga in alleiniger Verantwortung im Rahmen der vom Bundesvorstand vorgegebenen Richtlinien zu regeln.

3. Koordinierung der Skatturnierspielpläne (Pokalspiele, Club- bzw. Vereinsturniere).

  1. Die Gruppenvorstände bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern:

1. dem l. Gruppenleiter

2. 2 gleichberechtigten Stellvertretern

3. einem Kassenwart

4. einem Referenten für besondere Aufgaben (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Schriftführung) .

    Sie werden auf die Dauer von vier Jahren - zeitlich versetzt - vor der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung für die Präsidiumswahlen der ISPA-Deutschland e.V. in ihrer Gruppe in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die vorherige Wahl ist erforderlich, da die l. Gruppenleiter kraft ihres Amtes Mitglied des Bundesvorstandes werden.

  • Die Abreizgelder aller Ligen unterhalb der Bundesliga verbleiben den Gruppen zur Lösung und Finanzierung ihrer Aufgaben, Insbesondere zur:

1. Beschaffung des Spielmaterials für alle Ligen unterhalb der Bundesliga.

2. Verwaltungskostendeckung.

  1. Die l. Gruppenleiter sind Beisitzer im Bundesvorstand (Art. 9, VII). Sie müssen im Verhinderungsfall einen ihrer beiden Stellvertreter bestimmen.

Art. 8

EHRENRAT

  1. Der Ehrenrat besteht aus 5 gewählten Mitgliedern des Vereins und 4 gewählten Stellvertretern.

  2. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird der Ehrenrat durch die gewählten Stellvertreter ergänzt.

  3. Aus den Reihen der 5 Ehrenratsmitglieder wählen die 5 Ehrenratsmitglieder und die 4 Stellvertreter einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Wahlen haben direkt nach Beendigung der Mitgliederversammlung noch am Versammlungsort zu erfolgen.

  4. Der Ehrenrat entscheidet insbesondere über:

1. Die Wahrung des Vereinsfriedens und der Kameradschaft.

2. Die Beachtung der Satzung und der auf ihr beruhenden Beschlüsse .

3. Den Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Ehrenrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben

  2. Die Entscheidungen des Ehrenrats sind endgültig, der Ausschluß von Vereinsmitgliedern darf jedoch nur nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung des Ehrenrats erfolgen.

  3. Die Urteile oder Beschlüsse des Ehrenrats werden durch den Präsidenten verkündet. Im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten.

Art. 9

VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und insgesamt sechs Beisitzern. Den Vorsitz einer Vorstandssitzung hat der Präsident. Bei einer Verhinderung bestimmt er einen Vizepräsidenten zu seinem Vertreter.

  2. Der Vorstand berät und beschließt die Durchführung der Vereinsarbeitsrichtlinien und grundsätzlichen Weisungen.

  3. Der Präsident beruft den Vorstand mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es verlangt.

  4. Der Vorstand kann außerhalb seiner Sitzungen durch schriftliche Stimmabgabe beschließen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern des Vorstandes mitzuteilen.

  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

  6. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Über die Nachwahl entscheidet der einzuberufende Vorstand. Der Nachgewählte bleibt bis zur Mitgliederversammlung kommissarisch im Amt.

  7. Sechs Beisitzer sind die von den Gruppen gewählten Gruppenleiter.

Art. 10

PRÄSIDIUM

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins oder Mitgliedern juristischer Personen, die Mitglieder des Vereins sind, und zwar:

    1. dem Vorsitzenden (Präsidenten)

    2. dem l. stellvertretenden Vorsitzenden (l. Vizepräsident)

    3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vizepräsident)

    4. dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden (3. Vizepräsident)

    5. dem Schatzmeister

    6. dem Pressereferenten

    7. dem Vorsitzenden des Bundesliga-Ausschusses

  2. Der Präsident führt als Vorsitzender den Verein im Rahmen dieser Satzung, der Entschließung der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse des Vorstandes. Er bestimmt einen Vizepräsidenten zu seinem Vertreter, regelt die Verteilung der Geschäftsbereiche unter den Vizepräsidenten und seine weitere Vertretung.

  3. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Führung des Vereins.

  4. Die Präsidenten, der Schatzmeister und der Pressereferent werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Verpflichtung eines neugewählten Präsidiums im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Bundesliga-Ausschusses wird durch die Versammlung aller Vorsitzenden der Bundesliga-Skatclubs gewählt.

  5. Das Präsidium ist berechtigt, zu seiner Beratung Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen.

    1. Verwaltung

    2. Finanzen

    3. Organisation für Turniere

    4. Schulungsaufgaben

  6. Diese Ausschüsse müssen von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Das Präsidium des Vereins kann die Ausschüsse zu jeder Zeit wieder auflösen.

  7. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Über die Neuwahl entscheidet eine einzuberufene Vorstandssitzung. Der Nachgewählte bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch im Amt.

Art. 11

VERTRETUNG DES VEREINS

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident mit zwei der Vizepräsidenten.

  2. Scheidet der Präsident aus, ist Vorstand in diesem Sinne das restliche Präsidium. Scheidet das Präsidium aus, bestimmt der Vorstand den Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Nachgewählte bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch im Amt.

Art. 12

GESCHÄFTSSTELLE

  1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die vom Präsidenten geleitet wird. Sie ist Führungs- und Verwaltungsstelle des Präsidenten.

  2. Ein Geschäftsführer kann hauptamtlich tätig sein. Über eine Einstellung entscheidet der Vorstand.

Art. 13

SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Satzungsänderungen können durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.

  2. Jeder satzungsändernde, auch zweckändernde Beschluß bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 14

AUFLÖSUNG

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke mit einer Frist von mindestens vier Wochen vom Präsidenten einzuberufen ist, durch 3/4-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

  2. Der Antrag auf eine Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Präsidium, dem Vorstand oder von einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder beim Präsidenten gestellt werden.

  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und Weise der durchzuführenden Liquidation.

  4. Das nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der "Aktion Sorgenkind" oder einer ähnlichen Einrichtung zuzuführen.

Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Art. 15

GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 16

MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN VERBÄNDEN UND VEREINEN

Der Verein ist Mitglied der ISPA (International Skat Players Association ) e.V.

Art. 17

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. März 1980 in Idstein beschlossen und am 2. Mai 1982 in Göttingen, am 8. April 1984 in Böblingen, am 29. August 1987 in Siegen, am 7. Mai 1989 in Münster, am 31. August 1991 in München, am 16. September 1995 und am 11. September 1999 in Lohfelden (b. Kassel) geändert. Sie tritt in dieser Fassung nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.